Die Regeln

Bühne im Hof | Niederösterreichische Kulturszene Betriebs GmbH

  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller in der Bühne im Hof vorhandenen Räume. Alle Mitarbeiter:innen und Besucher:innen, aber auch Mieter:innen und deren Mitarbeiter:innen, sowie Künstler:innen, deren Begleitpersonen und Fremdtechniker:innen, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Die/Der Mieter/in nimmt die für die Bühne im Hof geltende Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Die/Der Mieter/in verpflichtet sich insbesondere, sämtliche in Benützung genommenen Objekte, Räume und Gegenstände widmungsgemäß, fachgemäß und pfleglich zu behandeln. Bei Nichtbeachtung dieser Hausordnung und eventuell weiterer von der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH getroffener Anordnungen kann der Zutritt in die Bühne im Hof auf Dauer verwehrt werden.
     
  2. Die Bühne im Hof darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Betriebsfremden Personen ist der Zutritt zur Bühne im Hof nach entsprechender vorheriger Anmeldung nur in dienstlichen Angelegenheiten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH gestattet. Bei Führungen dürfen nur die freigegebenen Wege von den Besucher:innen benützt werden. Ein Übersteigen von Absperrungen ist verboten. Begleitpersonen von Führungen haben darauf zu achten, dass die Hausordnung im Allgemeinen und die oben angeführten Punkte im Besonderen eingehalten werden. Funktionäre, Akteur:innen, Bedienstete und sonstige Mitarbeiter:innen der Mieterin/des Mieters haben sich ebenfalls mit Ausweisen zu legitimieren. Die Anzahl der von der Mieterin/dem Mieter ausgestellten Ausweise ist der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH mitzuteilen. Diese Ausweise ersetzen nicht die Eintrittskarte und berechtigen nicht zur Sitzplatzbenützung im Saal.
     
  3. Der Zutritt zu Künstlergarderoben und Einspielräumen ist nur den dort unmittelbar Beschäftigten gestattet. Der Zutritt zur Bühne, den technischen Betriebsräumen etc. ist nur Befugten gestattet. Befugte sind Mitarbeiter:innen der Technik-Abteilung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH sowie unterwiesene und/oder autorisierte Personen. Die Möglichkeit des Besuches von Proben wird jeweils entsprechend bekannt gegeben. Die Mieterin/der Mieter oder ihre/seine bevollmächtigte Vertretung muss während der Veranstaltung außerhalb des Zuschauerraumes durchgehend erreichbar und anwesend sein.
     
  4. Die Mitnahme von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist verboten. Zuspätkommende Besucher:innen  können nur in den Pausen eingelassen werden.
     
  5. Die Besucher/in nimmt zur Kenntnis, dass sie/er während ihrer/seiner Anwesenheit in der Bühne im Hof Gegenstand von Bild- und Tonaufnahmen sein kann. Dies erfolgt zu Marketing- und PR-Zwecken (insbesondere aktuelle Berichterstattung). Es besteht ein Widerspruchsrecht, wobei wir davon ausgehen, dass nur in besonderen Fällen die berechtigten Interessen der abgebildeten Personen im Einzelfall überwiegen können. Weitere Informationen zum Datenschutz gibt es in unserer Datenschutzerklärung. Die Besucher/in erklärt sich bereit, bezüglich der Verwendung o.a. Bild- und Tonaufnahmen keine wie auch immer gearteten Forderungen geltend zu machen.
     
  6. Eine Stunde nach der Aufführung bzw. nach Probenende wird die Bühne im Hof geschlossen. Danach ist das Betreten der Bühne im Hof nicht mehr gestattet. Bei Empfängen oder ähnlichen Veranstaltungen ist die Sperrstunde bis spätestens 24.00 Uhr einzuhalten. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Bühnenbereich außer von Mitarbeiter:innen der Technik-Abteilung nur während Proben und Vorstellungen zugänglich ist. Dies betrifft ausschließlich unmittelbar an diesen Proben und Vorstellungen Beteiligte.
     
  7. Das Anbringen von Plakaten, das Verteilen von Drucksorten und sonstige Ankündigungen im Gebäude, am Gebäude und vor dem Gebäude darf nur nach vorheriger Zustimmung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH, an den hierfür bestimmten Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Mitarbeiter:innen der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH erfolgen.
     
  8. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen (Gastronomie- und Aufenthaltsräume) gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungsräume und die Bühne nicht mit Getränken und Verpflegung betreten werden dürfen.
     
  9. Es gilt striktes Alkohol- und Drogenverbot. Dieses Verbot betrifft alle diensthabenden Mitarbeiter:innen und Fremdpersonal, das von Mieter:innen gestellt wird.
     
  10. Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer ist in der Bühne im Hof verboten. Insbesondere gilt dies auch für Büros, Flure, Gänge und Garderoben. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter und Mieterin/Mieter bindend ist. Die Brandschutzordnung liegt in der Verwaltung zur Einsichtnahme auf.
     
  11. Bei Ertönen des Feueralarms ist die Bühne im Hof sofort auf kürzestem Wege zu verlassen. Die grünen Richtungsweiser zu den Ausgängen sind zu beachten. Aufzüge dürfen hierbei nicht benützt werden.
     
  12. Die Dekoration von Sälen und sonstigen Räumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH und ist nach deren Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstehenden Schaden haftet die Mieterin/der Mieter. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
     
  13. Bei Musikveranstaltungen kann aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen, für die keine wie immer geartete Haftung übernommen wird. Die Mieterin/der Mieter ist verpflichtet, die Lautstärke der von ihr/ihm verwendeten Anlagen in den gemieteten Sälen so zu steuern, dass andere Veranstaltungen oder Proben in den übrigen Sälen nicht gestört werden.
     
  14. Das Mitbringen von Haustieren in die Bühne im Hof ist nicht gestattet.
     
  15. Die für das Publikum bestimmten Kleiderablagen werden ausschließlich von der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH betrieben. Überkleider, Schirme und Stöcke sind in den entsprechenden Kleiderablagen abzugeben. Für in abgegebenen Kleidungsstücken, Taschen und Rucksäcken befindliche Wertgegenstände wird ausdrücklich keine Haftung übernommen. Das Mitnehmen in den Zuschauerraum oder das Hinterlegen an anderen Stellen ist untersagt. Die Künstlergarderoben sind versperrbar. Eine Haftung für dort oder anderswo hinterlegte Gegenstände wird von der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH nicht übernommen.
     
  16. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung.
     
  17. Parken ist nur auf den entsprechend gekennzeichneten öffentlichen Abstellflächen im Umfeld der Bühne im Hof möglich. Die Anlieferung ist mit der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH abzusprechen. Transportmittel dürfen nicht in den Außenanlagen abgestellt werden.
     
  18. Alle Verkehrswege, Fluchtwege und Ausgänge müssen unverstellt bleiben. Einrichtungsgegenstände, Sessel und Bänke dürfen nicht von ihren Standorten entfernt, in Verkehrswegen oder auf den Stehplätzen aufgestellt werden. Stehplätze sind nur in den hierfür bestimmten Bereichen zulässig.
     
  19. Die jeweilige diensthabende Projektleitung hat am Abend der Veranstaltung als Bevollmächtigte/r der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH in Krisen- oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeiter:innen der Niederösterreichischen Kulturszene Betriebs GmbH, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstalter:innen, Mieter:innen und dergleichen.
     
  20. Bei Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit der Räumung des Hauses von der diensthabenden Projektleitung festgelegt. Die Räumung des Hauses ist durch das Ordnerpersonal zu vollziehen.
     
  21. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich bei der Verwaltung der Bühne im Hof zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.


    Gültig ab 01. März 2024